Medikamentenabgabe in der Schule bei Diabetes Typ1?

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Ein Kind mit Diabetes Typ1 kommt in die Schule. Viele Lehrer stehen den damit verbundenen Anforderungen ablehnend gegenüber und verweigern oft jede Unterstützung. Sei es aus Unsicherheit oder aus Angst vor möglichen Haftungen bei Fehlhandlungen. Lehrkräfte und Erzieher befürchten rechtliche Konsequenzen, sollte es beispielsweise aufgrund einer zu hohen Insulindosis zu einer Unterzuckerung kommen.
Den Satz: „Da stehe ich mit einem Bein im Gefängnis, wenn ich ihrem Kind helfe“, haben schon viele Eltern gehört. Doch ist das wirklich so? Wie ist eigentlich die Haftungsfrage in den Schulen und auch Kindergärten geregelt?

In der neu aufgelegten Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Medikamentenabgabe in Schulen“ vom Juli 2014 steht dazu in etwa folgendes:

Alle Schüler sind während des Besuchs einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII). Ob dieser gesetzliche Unfallschutz auch im Zusammenhang mit der Medikamentenabgabe wie z.b. Insulin besteht, richtet sich danach, ob die Personensorge auf die Schule als solche oder auf den Lehrer übergegangen ist, d.h. die spezielle Medikamentenabgabe muss von den Eltern an die Schule bzw. Lehrer übertragen werden. Dies kann sich aus einer mündlichen oder schriftlichen Absprache zwischen Eltern, Schule und Lehrkraft ergeben. In Betracht kommen hier aber nur jene Schüler, die (noch) nicht in der Lage sind, sich das notwendige Insulin selbst zu spritzen. Aber Achtung: eine generelle Pflicht zur Übernahme von Medikamentenabgabe besteht grundsätzlich nicht.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Vereinbarungen immer schriftlich erfolgen. Bei vielen Schulkindern reicht es ja oft aus, wenn der Lehrer dem Kind bei der Insulinabgabe über die Schulter schaut. Oder dem Kind bei drohender Unterzuckerung erlaubt jederzeit im Klassenzimmer zu Messen und dann gegebenenfalls auch zu Essen. Der Lehrer sollte genau darüber informiert werden, welche Maßnahmen er in welcher Situation (Unterzucker, Überzucker, Sport, etc.) ergreifen muss. Hilfreich, kann hier eine Art Therapieabsprachebogen für die Schule sein, den man der Lehrkraft zur Verfügung stellt.

Sollte es dennoch mal zu einem Schulunfall aufgrund der Insulinabgabe kommen, dann gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann wenn die Insulinabgabe fehlerhaft war. Im Falle einer Notsituation sind alle Personen verpflichtet, Hilfe zu leisten. Die hilfeleistenden Personen sind ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII gesetzlich Unfallversichert.
Alle Informationen können ausführlich in der Broschüre  „Medikamentenabgabe in Schulen“ der DGUV nachgelesen werden.

Vielleicht helfen diese Regelungen, die Ängste und Unsicherheiten vieler Lehrer abzubauen und sich mehr für ihre Schüler mit Diabetes Typ 1 zu engagieren.


Ich möchte noch darauf hinweisen, dass wir als Blog lediglich die Information der Broschüre „Medikamentenabgabe in Schulen“ in verkürzter Weise dargestellt haben. Es handelt sich hierbei um unserer Interpretation. Ein Rechtsanspruch, kann aus diesem Artikel nicht hergeleitet werden. Bitte informiert  Euch bei offenen Fragen direkt bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Kathy

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